Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Prime Concept GmbH vom 21. Februar 2007

1. Geltung

1.1. Soweit nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, erfolgen alle Lieferungen und Leistungen der Prime Concept GmbH (im Folgenden auch als Agentur bezeichnet) ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Prime Concept GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Prime Concept GmbH bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Prime Concept GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Prime Concept GmbH unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Prime Concept GmbH bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Prime Concept GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Prime Concept GmbH zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Prime Concept GmbH zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung, Abnahme und Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform. Die Herstellung eines Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im akzeptierten Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen.

3.2. Der Kunde wird die Prime Concept GmbH unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Prime Concept GmbH wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.3. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Fotos, Logos, Videos, Musik, Texte etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Prime Concept GmbH haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Prime Concept GmbH wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Prime Concept GmbH schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

3.4. Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an die Prime Concept GmbH vorzunehmen.

3.5. Die künstlerische und technische Gestaltung von Filmwerken obliegt der Prime Concept GmbH.

3.6. Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme von Filmwerken Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Die Prime Concept GmbH hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

3.7. Hat der Auftraggeber nach Abnahme eines Filmwerkes Änderungswünsche, so hat er der Prime Concept GmbH die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Die Prime Concept GmbH ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.8. Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber einem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens der Prime Concept GmbH, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.

3.9. Die Länge von Filmwerken ergibt sich aus dem Auftrag bzw. einem abgeschlossenen Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht.

3.10. Falls von der Prime Concept GmbH fremdsprachige Fassungen vom Filmwerken durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1. Die Prime Concept GmbH ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).

4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.

4.3. Die Prime Concept GmbH wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

5. Termine

5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Prime Concept GmbH bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Prime Concept GmbH eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Prime Concept GmbH.

5.2. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Prime Concept GmbH.

5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Prime Concept GmbH – entbinden die Prime Concept GmbH jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

6. Rücktritt vom Vertrag

Die Prime Concept GmbH ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

  • die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;

  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Prime Concept GmbH weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Prime Concept GmbH eine taugliche Sicherheit leistet.

7. Honorare, Preise und Zahlungsbedingungen

7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Prime Concept GmbH für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Prime Concept GmbH ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

7.2. Alle Leistungen der Prime Concept GmbH, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Prime Concept GmbH erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

7.3. Die Rechnungen der Prime Concept GmbH werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Prime Concept GmbH. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. als vereinbart. Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, soferne nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Prime Concept GmbH ohne Zustellung, Montage, Installation, Schulung, Versand oder sonstige Nebenleistungen (z.B. Programmträger, Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren). Auf Wunsch werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Sollten sich aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche Lohnkosten oder andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeitenfinanzierung etc., nach Vertragsabschluss verändern, so ist die Prime Concept GmbH berechtigt ihre Preise entsprechend anzupassen. Gleiches gilt für Währungsschwankungen zwischen einem Lieferland und Österreich.

7.4. Die Prime Concept GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Vertragspartners zu versichern. Ebenso ist die Prime Concept GmbH berechtigt, Mehrkosten für wetterbedingte Verschiebungen von Tätigkeiten im Freien (z.B. Dreharbeiten, Montage, etc.) nach Aufwand angemessen in Rechnung zu stellen, sodass das Wetterrisiko den Vertragspartner trifft.

7.5. Einwendungen gegen Rechnungen der Prime Concept GmbH können binnen längstens 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich erhoben werden; die Fälligkeit wird hierdurch nicht berührt. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Berechtigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Als angemessener Betrag in diesem Sinne ist jener Betrag zu verstehen, welcher den voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung entspricht.

7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Prime Concept GmbH sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Prime Concept GmbH aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Prime Concept GmbH schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

7.7. Die Prime Concept GmbH ist berechtigt, unbeschadet anderslautender Bestimmungen bzw. Abmachungen noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Wird eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners für möglich gehalten bzw. sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei angemessener Nachfrist nicht erbracht, kann die Prime Concept GmbH vom Vertrag zurücktreten. Hierbei sind die gesetzlichen Bestimmungen so in Anwendung zu bringen, als wäre der Vertragspartner in Leistungsverzug geraten.

7.8. Die Prime Concept GmbH leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der von ihr nach bestem Fachwissen erstellten Kostenvoranschläge. Sollte sich nach Auftragserteilung herausstellen, dass sich die Kosten gegenüber dem Kostenvoranschlag um mehr als 20% erhöhen, so wird die Prime Concept GmbH den Vertragspartner hiervon verständigen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen gesondert in Rechnung gestellt. Kostenvoranschläge in den Bereichen Multimedia- Installationen, Event- und Messedesign, Interactive Architecture und Medienplanung (z.B. im Museums- und Ausstellungsbereich) oder für individuelle Organisationskonzepte sind entgeltlich; ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Diese Gutschrift wird bei der Schlussrechnung bzw. bei der letzten Teilzahlung berücksichtigt.

8. Präsentationen

8.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Prime Concept GmbH ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Prime Concept GmbH für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

8.2. Erhält die Prime Concept GmbH nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Prime Concept GmbH, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Prime Concept GmbH; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Prime Concept GmbH zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Prime Concept GmbH nicht zulässig.

8.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

8.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in von der Prime Concept GmbH ausgeführten Projekten verwertet, so ist die Prime Concept GmbH berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

9. Eigentumsvorbehalt, Eigentumsrecht und Urheberschutz

9.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich allfälliger Zinsen und Kosten Eigentum der Prime Concept GmbH. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

9.2. Alle Leistungen der Prime Concept GmbH einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Fotos, Negative, Dias, Musiklayouts, Sounds, Videos, Animationen etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Prime Concept GmbH und können von der Prime Concept GmbH jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Prime Concept GmbH darf der Kunde die Leistungen der Prime Concept GmbH nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages bzw. des Produktionsvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Prime Concept GmbH setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Prime Concept GmbH dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung von Filmwerken, sowie deren Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen.

9.3. Filmwerke werden aufgrund des vom Auftraggeber und von der Prime Concept GmbH akzeptierten Drehbuches hergestellt. Die Prime Concept GmbH verfügt gem. § 38/1 Urh.G. über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

9.4. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial von Filmwerken (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial bei der Prime Concept GmbH.

9.5. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften von der Prime Concept GmbH vorgenommen werden.

9.6. Änderungen von Leistungen der Prime Concept GmbH, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Prime Concept GmbH und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

9.7. Für die Nutzung von Leistungen der Prime Concept GmbH, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Prime Concept GmbH erforderlich. Dafür steht der Prime Concept GmbH und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das im Agenturvertrag bzw. Produktionsvertrag festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel bzw. sonstiger Medien beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.

9.8. Für die Nutzung von Leistungen der Prime Concept GmbH bzw. von Werbemitteln und sonstigen Medien, für die die Prime Concept GmbH konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages bzw. des Produktionsvertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Prime Concept GmbH notwendig.

9.9 Dafür steht der Prime Concept GmbH im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.

10. Kennzeichnung

10.1. Die Prime Concept GmbH ist berechtigt, auf allen Werbemitteln, Medien und bei allen Werbemaßnahmen auf die Prime Concept GmbH und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

10.2. Die Prime Concept GmbH ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

10.3. Die Prime Concept GmbH ist berechtigt, Filmwerke anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen.

11. Gefahrübergang

11.1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware das Lager der Prime Concept GmbH bzw. bei Streckengeschäften das Lager ihrer Lieferanten verlassen hat. Gleiches gilt bei Teillieferungen und auch in jenem Fall, in welchem die Kosten für Zulieferung und Aufstellung aus welchen Gründen immer von der Prime Concept GmbH übernommen werden. Verzögert sich die Versendung oder Zustellung der Ware in Folge von Umständen höherer Gewalt, so geht die Gefahr im Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

11.2. Wird ein Liefertermin über Ersuchen des Vertragspartners verschoben oder kann die Prime Concept GmbH aus welchen Gründen immer (ausgenommen eigener Verzug) ihre Leistung nicht erbringen, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug oder kann die Ware aus Umständen, die nicht in der Sphäre der Prime Concept GmbH gelegen sind, nicht installiert bzw. aufgestellt werden, so ist die Prime Concept GmbH dennoch berechtigt, am vertraglich vorgesehenen Liefertermin Rechnung zu legen und die vertragsgemäße Bezahlung zu verlangen.

11.3. Die Prime Concept GmbH ist berechtigt, über alle gesondert verrechenbaren Leistungen oder Materialien unverzüglich nach deren Erbringung bzw. Lieferung Rechnung zu legen.

12. Gewährleistung und Schadenersatz

12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Prime Concept GmbH schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Prime Concept GmbH zu.

12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Prime Concept GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Prime Concept GmbH ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die Prime Concept GmbH mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, umfasst die Gewährleistung nur solche Mängel, die im Zeitpunkt des Gefahrüberganges bereits gegeben bzw. vorhanden waren; die Haftung für später auftretende Mängel ist ausgeschlossen.

12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Prime Concept GmbH ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

12.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Prime Concept GmbH beruhen.

12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. 12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

13. Haftung

13.1. Die Prime Concept GmbH wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der Prime Concept GmbH für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Prime Concept GmbH ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Prime Concept GmbH nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

13.2. Die Prime Concept GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

13.3. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten, und von Schäden dritter Personen gegen die Prime Concept GmbH ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Prime Concept GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Gesellschafter, Vertreter und Erfüllungshilfen.

13.4. Mangels gesonderter Vereinbarung wird keine wie immer geartete Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter übernommen (Patent-, Urheber-, Markenrechte, Copyrights, Musterschutz, etc.). Behaupten Dritte eine Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch die Prime Concept GmbH, so ist ihr dies unverzüglich und umfassend zur Kenntnis zu bringen. Der Vertragspartner haftet dafür, dass die Verwendungsbeschränkungen bzw. Anweisungen des Herstellers in Bezug auf die gelieferte Hardware oder Software genauestens eingehalten werden und verpflichtet sich, die Prime Concept GmbH diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere in Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Eine Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sach- und Personenschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.

13.5. Die Prime Concept GmbH haftet nicht für Schäden, die dem Vertragspartner durch Ausfall eines Gerätes oder Programms in welcher Form auch immer erwachsen. Die Haftung der Prime Concept GmbH erstreckt sich nur auf eine vereinbarungs- und bedingungsgemäße Ausführung. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet die Prime Concept GmbH nicht, es sei denn, dass sie deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der Vertragspartner sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Besteht der Auftrag in der Anfertigung von individuellen Organisationskonzepten und Programmen aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners, so erstreckt sich die Gewährleistung und Haftung der Prime Concept GmbH lediglich auf die vertragsgemäße Ausführung.

13.6. Sämtliche Haftungsbeschränkungen sind auch auf sonstige Leistungen anzuwenden. Sonstige Leistungen sind alle jene Leistungen, die außerhalb der Gewährleistung erbracht werden, insbesondere Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Leistungen aufgrund von Folgeaufträgen.

14. Anzuwendendes Recht

14.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Prime Concept GmbH ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Prime Concept GmbH.

15.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Prime Concept GmbH und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Prime Concept GmbH örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.

16. Datenschutz

PRIME CONCEPT GMBH verarbeitete die sie betreffenden personenbezogenen Daten zur Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmengem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sowie zu Informations- und Marketingzwecken gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a und f DSGVO. Ohne diese Daten können wir den Vertrag mit Ihnen nicht abschließen bzw erfüllen.

Zum Zwecke der Vertragsabwicklung ist es erforderlich, Ihre personenbezogenen Daten an interne und externe Dienstleister weiterzugeben. Die zuvor genannten Dritten werden von der PRIME CONCEPT GMBH im Sinne von Art. 28 DSGVO als Auftragsverarbeiter beauftragt und zur Gewährung der Datensicherheit gemäß Art. 24 und 32 DSGVO verpflichtet.

Ihre Daten werden nur innerhalb der EU bzw innerhalb des EWR verarbeitet.

Wir speichern die sie betreffenden personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen.

Jeder Kunde, der personenbezogene Daten an die PRIME CONCEPT GMBHweitergibt hat gem. Kapitel III DSGVO ein Recht auf Information gemäß Art. 12/13 DSGVO, Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sowie auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung gemäß DSGVO. Im Falle einer Beschwerde können sie sich an die zuständige Behörde (Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8, 1080 Wien) wenden. Zur Befriedigung ihrer Betroffenenrechte verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse office@primeconcept.at. Wir werden ihr Begehren nach erfolgreicher Identitätsfeststellung fristgerecht bearbeiten.